Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)
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Der Pensionsfonds

Im Gegensatz zur Pensionskasse oder zur Versicherung hat der Pensionsfonds die Möglichkeit Renditen über börsennotierte Wertpapiere zu erzielen. Er muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen werden und unterliegt auch nach der Zulassung der Aufsicht.

Pensionsfonds haben durch die geringere Beschränkung in ihrer Kapitalanlage einerseits höhere Rendite-Chancen, unterliegen aber auch dem Risiko einer Insolvenz. Deshalb hat der Gesetzgeber hier die Sicherheit durch die Mitgliedschaft im Pensionssicherungsverein (PSVaG) vorgeschrieben.

Für Beitragszusagen mit Mindestleistungen besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Anpassungsprüfung.

Wie bei allen klassischen Modellen der betrieblichen Altersversorgung verbleiben auch nach 2008 die Vorteile aus den sozialversicherungsfreien Beitragsanteilen, sofern es sich dabei um Entgeltumwandlung handelt. Die Steuerfreiheit nach § 3/63 EStG bleibt im Rahmen der geltenden Höchstsätze erhalten.

Wie bei U-Kasse, Pensionskasse und Pensionsfonds können Versorgungsleistungen frühestens mit dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Eine negative Besonderheit des Pensionsfonds ist die eingeschränkte Kapitalisierbarkeit, denn der größte Teil des Kapitalstocks muss als Rente ausgezahlt werden.

Einen für alle Betriebe und Arbeitnehmer gleichermaßen optimalen Durchführungsweg der BAV gibt es nicht. Alle Durchführungswege haben unterschiedliche Eigenschaften, die sich je nach den betriebsspezifischen und persönlichen Situationen vor- oder nachteilig auswirken können. Deshalb ist eine sorgfältige Abwägung der Eigenschaften im Einzelfall erforderlich.