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BAV: Die 5 häufigsten Probleme

Die Texte sind rechtlich nicht haltbar

Es gibt verschiedene Gründe dafür, warum eine Pensionszusage ihre Rechtskraft verliert. Häufig sind diese Probleme einfach zu beheben, wie es beispielsweise bei einfachen Formfehlern wie fehlenden Gesellschafterbeschlüssen zur Pensionszusage oder zum Anstellungsvertrag der Fall ist. Auch veraltete und deshalb unwirksame Verpfändungserklärungen oder die Zusage rückwirkender Ansprüche (ab Betriebseintritt anstatt ab Erteilung der Zusage) sind Fehler, die ohne großen Aufwand zu beheben sind. Auch Widerrufsvorbehalte, die dem Insolvenzverwalter die Gelegenheit geben, die zugesagten Leistungen im Ernstfall zu widerrufen, oder fehlende oder unzulässige Abfindungsklauseln sollten heute in keiner Pensionszusage mehr enthalten sein. Das böse Erwachen kommt häufig erst, wenn der Betriebsprüfer die Pensionszusage einem Spezialisten aus der Finanzverwaltung zur Prüfung weiterleitet.

Das benötigte Kapital zum Zeitpunkt der Pensionierung ist bei weitem nicht ausreichend.

Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen legt der Gesetzgeber einen Rechnungszins von sechs Prozent zu Grunde. In den letzten Jahren jedoch sank die Anlagerendite deutscher Versicherer durch ungünstige Entwicklungen am Kapitalmarkt erheblich. Dies hat gravierende negative Auswirkungen. Es entsteht eine meistens nicht erkannte oder bekannte Deckungslücke.

Im Insolvenzfall geht die Pensionszusage verloren. Der Geschäftsführende Gesellschafter verliert alle seine Ansprüche aus der Zusage.

Eine solche oder ähnliche Formulierung hat für den Pensionsberechtigten im Insolvenzfall verheerende Folgen: „Die Firma behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass eine Aufrechthaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann“.

Die Rückstellungen entsprechen nicht der Wirklichkeit.

Der Gesetzgeber legt in § 6a EStG fest, in welcher Höhe die Pensionsrückstellungen gebildet werden dürfen. Diese Vorgaben werden von Zeit zu Zeit angepasst und entsprechen für gewöhnlich nicht dem tatsächlichen Bedarf. Damit bewirken sie eine Unterdeckung der Rückdeckung, denn die landläufige Meinung, dieser Betrag wäre nötig um die Leistung zu erfüllen, ist falsch. Je früher eine Pensionszusage überprüft wird, desto eher ist eine Sanierung noch möglich.

Zusagen belasten die Nachfolgeregelung oder den Verkauf.

Beim Verkauf der Gesellschaft wirkt die Pensionszusage wie einen Hemmschuh. Kein Käufer würde die Zusage selbst erfüllen wollen bzw. die Verpflichtung hierzu übernehmen. Die Auslagerung dieser Pensionszusage ist extrem teuer und wird im Regelfall nicht durchführbar sein. Der Pensionsberechtigte – meist der Geschäftsführende Gesellschafter selbst - wird womöglich gezwungen werden, auf einen Teil der Zusage zu verzichten. Dies hat für Ihn finanziell schwerwiegende Folgen: Die Besteuerung im Privatvermögen des Wiederbeschaffungswertes mit seinem persönlichen Steuersatz und das obwohl Ihm keine Liquidität zufließt; das Unternehmen erzielt per Saldo einen steuerlichen Verlust in Höhe von 30 bis 50 Prozent der gebildeten Pensionsrückstellungen; die Anschaffungskosten des Beteiligungswertes erhöhen sich nachträglich um den Wiederbeschaffungswert.

FAZIT:

Angebot

Unsere Aktion "PZ-Diagnose" für Geschäftsführer gibt Ihnen innerhalb von 72 Stunden Gewissheit, ob Ihre Pensionszusage zu diesen Zeitbomben gehört. Für pauschal 290 Euro führen wir eine Schnelldiagnose Ihrer Zusage durch. Dieser Betrag wird bei Erteilung eines Sanierungs-Auftrages verrechnet.